Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt (Az. 4 UKl 2/24). Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig.
Im Streitfall wurde einem Unternehmen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbiete aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es solle kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm ordnete das Unterspritzen als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reiche der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht jedoch die Revision zugelassen.
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